Allgemeine Lieferbedingungen
RACETEC Motorsport GmbH
(Stand 1. November 2023)
§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit der RACETEC Motorsport GmbH, A-4502 St. Marien, Eisenstraße 7FN 464385 w (im Folgenden: RACETEC, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit RACETEC, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von RACETEC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Für Verbraucher gelten die zwingenden Regeln des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) soweit sie diesen Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluss / Kostenvoranschlag
§ 2.1 Angebot und Vertragsabschuss
Angebote von RACETEC sind freibleibend und drei Wochen gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der RACETEC Auftragsbestätigung oder mit der Leistungserbringung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.
Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen usw entsprechen nur Symbolfotos. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Vertretbare technische und konstruktive Änderungen behält sich RACETEC vor.
Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, RACETEC ist diesbezüglich zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten hat.
RACETEC ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, wenn und sobald der Auftraggeber alle ihm obliegenden, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages erforderlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
§ 2.2 Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von RACETEC nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird RACETEC den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
§ 3 Umfang des Auftrages
§ 3.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
§ 3.2RACETEC ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch RACETEC selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
§ 3.3Für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Geräte wird keine Gewährleistung übernommen. Für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit haftet ausschließlich der Auftraggeber. RACETEC ist auch nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beigestellten Materialien, Bauteile udgl. zu prüfen. Der Einbau und die Verarbeitung der beigestellten Güter wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3.4Ohne ausdrückliche anderslautender Mitteilung des Auftraggebers ist RACETEC berechtigt, Altteile zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 3.5Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Testläufe auf Prüfständen sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
§ 4 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
§ 4.1Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages am jeweiligen Arbeitsplatz ein möglichst ungestörtes Arbeiten erlauben.
§ 4.2Der Auftraggeber wird RACETEC auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten umfassend informieren.
§ 4.3Der Auftraggeber sorgt dafür, dass RACETEC auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und Bauteile zeitgerecht vorgelegt werden und RACETEC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber ist für die vollständige Erfüllung der hierin genannten Verpflichtungen beweispflichtig.
§ 4.4Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden. RACETEC trifft diesbezüglich keine Warnpflicht.
§ 4.5Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Zeichnungen udgl.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstigen Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so muss uns der Auftraggeber vollständig schad- und klaglos halten. Der Auftraggeber hat alle Nachteile zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 4.6 Der Auftraggeber hat RACETEC über die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens und / oder über die Anordnung einer Vollstreckungssperre binnen 3 Werktagen schriftlich zu informieren. In dieser Information hat der Auftraggeber hinreichend begründend darzulegen, ob, und wenn ja, weshalb die Aufrechterhaltung des mit RACETEC abgeschlossenen Vertrages für die Weiterführung des täglichen Betriebes des Auftraggebers zwingend erforderlich ist.
§ 4.7 Um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Vertragsware/Vertragsleistung zu gewährleisten, müssen die entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitungen in der jeweils gültigen Fassung und die erhaltenen Informationen strikt eingehalten werden.
§ 5 Geheimhaltung / Datenschutz / Einwilligungserklärung
§ 5.1Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von RACETEC zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu RACETEC bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von RACETEC Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen nur auf needtoknow-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
§ 5.2RACETEC ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.
§ 5.3Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit RACETEC oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von RACETEC aufrecht.
§ 5.4RACETEC ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, udgl.) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und zur Zusendung von Informationen sowie für Marketingaktivitäten zu verwenden. Die Zustimmung zu dieser Einwilligungserklärung kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die RACETEC-Kontaktdaten widerrufen und deren Löschung - soweit gesetzlich zulässig - verlangen.
§ 6 Entgelt / Preisgleitklausel
§ 6.1Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erhält RACETEC ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. RACETEC ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit unserer Rechnungslegung fällig.Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist RACETEC von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
§ 6.2Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Mehrkosten gemäß § 4.4 etc. sind gegen Rechnungslegung von RACETEC vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht im Auftrag enthalten sind.
§ 6.3Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch RACETEC, so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
§ 6.4Unterbleibt die (weitere) Ausführung des Werks, weil der vom Auftraggeber beigestellte Stoff untauglich ist oder sich als untauglich erweist (Unmöglichkeit), so liegt darin ein Umstand auf Seite des Auftraggebers, und wir behalten den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Zum Stoff zählen außer dem beigestellten Material auch jeder Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (zB beigestellter Plan, Reparaturgegenstand), einschließlich von Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Auftraggebers, auf die RACETEC aufbauen muss.
§ 6.5Vereinbart wird, dass bei der Optimierung oder Wartung von Rennmotoren und Fahrwerken lediglich der Versuch geschuldet wird, die Leistung oder Leistungsfähigkeit von Rennmotorrädern zu verbessern oder wieder herzustellen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt.
§ 6.6RACETEC steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann RACETEC bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.
6.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann RACETEC unbeschadet ihrer sonstigen Rechte entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den ganzen noch offenen Kaufpreis aus diesem und anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % pa über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank verrechnen, oder auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
§ 6.8 RACETEC ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15 % hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort ist der Sitz der RACETEC Motorsport GmbH in, A-4502 St. Marien, Eisenstraße 7.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowohl im Grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel EXW ab Sitz der RACETEC Motorsport GmbH, A 4502 St. Marien, Eisenstraße 7 der jeweils geltenden Incoterms.
Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der RACETEC Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (samt Zinsen und Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwirbt RACETEC Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Auftraggeber hat den - an seinem Standort - erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
§ 9 Abnahme / Teillieferung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von RACETEC zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern keine eigenständige Abnahme durchgeführt wird, gelten sämtliche Leistungen spätestens 14 Tage nach Erbringung oder Lieferung als abgenommen.
Sofern Reparatur-, Wartungs-, Tuning- oder Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
.wenn die Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Endkunden bestätigt wird;
.wenn die erbrachte Lieferung oder Leistung operativ bei Auftraggeber oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde;
.oder spätestens 14 Tage nach erfolgter Leistung.
Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
Sofern RACETEC Lieferungen und Leistungen teilbar sind, sind Teillieferungen und Teilabnahmen zulässig.
§10 Schutz des geistigen Eigentums
§ 10.1Die Urheberrechte an den von RACETEC, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke und unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsvorschrift verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung zu verkaufen, zu verändern, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung/Veränderung/Offenlegung des Werkes eine Haftung von RACETEC insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten.
§ 10.2Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen oder Gegenstände nicht zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 10.3Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt RACETEC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 11 Lieferverzug / Rücktritt / Annahmeverzug / ausgetauschte Bauteile
§ 11.1Die Lieferfristen und -termine werden von RACETEC nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe der Leistung an den Vertragspartner. Überschreitungen der Lieferfristen und -termine berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von wie auch immer gearteten Ansprüchen, sofern Lieferfristen und -termine nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
§ 11.2Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen zumindest 3-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
§ 11.3Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist RACETEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von RACETEC weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, oder
c) über Antrag des Auftraggebers ein Restrukturierungsverfahren über diesen eingeleitet oder eine Vollstreckungssperre angeordnet worden ist und der Auftraggeber RACETEC nicht fristgerecht hierüber informiert hat oder hinreichend begründend dargelegt hat, warum die Aufrechterhaltung des Vertrages für die Weiterführung des täglichen Betriebes zwingend erforderlich ist (vgl § 4.6).
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von RACETEC sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von RACETEC erbrachte Vorbereitungshandlungen.
§ 11.4Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann RACETEC entweder Erfüllung verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die gelieferte Ware anderweitig verwerten. Die Ware kann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages exkl USt als vereinbart. RACETEC hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
§ 11.5 Die gemäß dem Auftrag im Zuge der Montage, Reparatur oder Servicetätigkeit angefallenen bzw. ausgetauschten Bauteile (insbesondere verschlissene Gehäuse, Lager, Kolben, Zahnräder, Dichtungen, Wellen, elektronische Bauteile udgl) werden von RACETEC nach Erbringung der vereinbarten Leistung verschrottet. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein und die bei der Reparatur oder Servicetätigkeit ausgetauschten Teile zurückhaben wollen, dann muss er dies RACETEC bei Auftragserteilung schriftlich bekannt geben.
§ 12 Gewährleistung / Garantie
§ 12.1Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 9 dieser Lieferbedingungen. Sollte der Auftraggeber bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
§ 12.2Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert, vollständig und schriftlich zu rügen. RACETEC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Auflösung des Vertrages) selbst zu bestimmen. RACETEC haftet nicht für gebrauchs- und alterstypische Verschleißerscheinungen und Schäden. RACETEC und der Auftraggeber sind sich auch darüber einig, dass solche gebrauchs- und alterstypischen Verschleißerscheinungen und Schäden keine Sachmängel darstellen. RACETEC haftet ferner nicht für Schäden, die infolge unsachgemäßer Benützung oder Behandlung, wie beispielsweise falscher Typenwahl oder Montage, Überbeanspruchung, Verschmutzung, Rost, Zerlegung oder Einbaus fremder Teile, entstehen. Geringfügige Verschmutzungen und Beschädigungen des Vertragsgegenstandes durch Lieferung und Montage stellen keinen gewährleistungsfähigen Mangel dar, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt ist.
§ 12.3Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt.
§ 12.4Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Das Regressrecht des § 933b ABGB findet keine Anwendung.
§ 12.5Sofern RACETEC Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt und/oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.
§ 12.6Die Übernahme von Garantien durch RACETEC muss ausdrücklich vereinbart werden, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Angaben in Prospekten, Programmen, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Angeboten und sonstigen allgemeinen (technischen) Informationen von RACETEC handelt es sich nicht um eine Garantie oder die Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
§ 13 Haftung / Schadenersatz / Haftungsausschluss und beschränkung / Beweislast
§ 13.1Der Auftraggeber hat sich den Vertragsgegenstand oder die vertraglich vereinbarte Leistung selbst ausgesucht und sich über Art und Beschaffenheit bzw. betreffend der Einsatzmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung uneingeschränkt Kenntnis verschafft.
§ 13.2Mit der Ausnahme von Personenschäden, ist die Haftung der Vertragsparteien für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Eine Haftung für indirekte Schäden, reine Vermögensschäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) - wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Produktionsausfällen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 13.3Die Haftung von RACETEC für Sachschäden ist für jeden denkbaren Fall der Haftung unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, mit dem Auftragswert gedeckelt.
§ 13.4Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Danach sind diese verjährt.
§13.5Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Danach sind diese verjährt.
§ 13.6Wird eine Ware oder Leistung von RACETEC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich die Haftung von uns nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. RACETEC ist von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
§ 13.7 Den Auftraggeber trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Dies gilt auch für das Vorliegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von RACETEC.
§ 14 Höhere Gewalt
Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung, Pandemie/Epidemie oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben.
Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen.
Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden.
§ 15 Gerichtsstand / Rechtswahl
§ 15.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von RACETEC vereinbart.
§ 15.2 Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
§ 16 Elektronische Rechnungslegung
RACETEC ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.
§ 17 Weitere Bestimmungen
§ 17.1 Salvatorische Klausel / Geltungserhaltende Reduktion
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen (teil-)nichtig bzw. (teil-)unwirksam sein, so führt dies nicht zu ihrem gänzlichen Wegfall. Die betroffene Bestimmung ist vielmehr geltungserhaltend zu reduzieren und bleibt jedenfalls insoweit aufrecht und wirksam als sie nicht zu beanstanden ist.
§ 17.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 17.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
§ 17.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
RACETEC Motorsport GmbH
(Stand 20. Februar 2023)
§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
§ 1.1Für den Geschäftsverkehr mit der RACETEC Motorsport GmbH, A-4502St. Marien, Eisenstraße 7 FN 464385 w (im Folgenden: RACETEC, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftragnehmer oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit RACETEC hinsichtlich des Waren- und Dienstleistungseinkaufs, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
§ 1.2Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen vom Vertragspartner - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von RACETEC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluss
§ 2.1Das Angebot hat, sofern von RACETEC nicht anders spezifiziert, mindestens drei Monate bindend zu sein. Bestellungen von RACETEC sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder elektronisch erfolgt.
Die Erstellung von an RACETEC gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
§ 2.2Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, so ist RACETEC zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen seit Zugang widerspricht.
§ 3 Umfang des Auftrages
RACETEC kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.
§ 4 Pflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass RACETEC auch ohne Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während derTätigkeit dem Auftragnehmer bekannt werden. Der Auftragnehmer hat RACETEC hinsichtlich der Untauglichkeit der beigestellten Stoffe oder der Unrichtigkeit der Anweisungen bzw Bestellung zu warnen und auch auf die möglichen Folgen, bei Missachtung der Warnung, hinzuweisen. Bei Unklarheiten ist der Auftragnehmer verpflichtet mit RACETEC Rücksprache zu halten und diese zweifelsfrei zu klären.
§ 5 Geheimhaltung / Geistiges Eigentum / Schutzrechte / Datenschutz / Einwilligungserklärung
§ 5.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von RACETEC zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur RACETEC bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von RACETEC Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer Informationen nur auf needtoknow-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit RACETEC oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung aufrecht.
§ 5.2Der Auftragnehmer erwirbt an den von RACETEC erhaltenen Informationen keine Eigentums- oder Nutzungsrechte jedweder Art. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte verbleiben bei RACETEC. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen nicht Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 5.3Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Er stellt RACETEC und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei und hält sie diesbezüglich schad- und klaglos. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
§ 5.4Werbung und Publikationen über Aufträge von RACETEC, sowie die Aufnahme von RACETEC in die Referenzliste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 5.5RACETEC ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, udgl.) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und zur Zusendung von Informationen sowie für Marketingaktivitäten zu verwenden. Die Zustimmung zu dieser Einwilligungserklärung kann der Auftragnehmer jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die RACETEC-Kontaktdaten widerrufen und deren Löschung - soweit gesetzlich zulässig - verlangen.
§ 5.6Der Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Bestimmungen berechtigt RACETEC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere jener auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 6 Entgelt / Zahlung
§ 6.1Alle Leistungen des Auftragnehmers werden zu Festpreisen, inklusive Ust, vergütet. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insb Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.
§ 6.2Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle der jeweils geltenden Incoterms ("DDP") abgeladen.
§ 6.3In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insb Rechnungen, ist die RACETEC Bestellnummer oder eine sonstige - eindeutig zuordenbare - Bezeichnung anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei RACETEC eingelangt gelten.
§ 6.4Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Soweit eine Abnahme der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart ist, ist dieser berechtigt, nach erfolgreicher Abnahme Rechnung zu legen, bei reinen Liefergeschäften nach vollständiger Lieferung.
§ 6.5Bei mangelhafter Lieferung ist RACETEC berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung zurückzuhalten, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 6.6Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine gegenüber RACETEC bestehenden Recht und/oder Pflichten zu übertragen, insbesondere seine Forderungen gegen RACETEC abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
§ 7.1Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Vertragspartner ist der registrierte Sitz der RACETEC Motorsport GmbH.
§ 7.2Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel DDP "ab Werk der RACETEC Motorsport GmbH, A-4502 St. Marien, Eisenstraße 7" der jeweils geltenden Incoterms.
§ 8 Liefertermin / Lieferverzug
§ 8.1Die Lieferung hat an jenem Termin oder spätestens am letzten Tag jener Frist zu erfolgen, wie dies im Vertrag oder der Bestellung festgelegt ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der vollständige Eingang der bestellten Lieferung samt Dokumentation bei RACETEC. Ist nicht Lieferung "DDP" Werk-RACETEC der jeweils geltenden Incoterms vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen von RACETEC abzuwickeln.
§ 8.2 Der Aufragnehmer ist verpflichtet, RACETEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt und der Auftragnehmer muss die voraussichtliche Dauer des Lieferverzuges bekannt geben. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe. Im Fall eines Lieferverzugs ist RACETEC berechtigt, vom Auftragnehmer unabhängig vom Verschulden eine Verzugsentschädigung von 1 % des gesamten Vertragswertes pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Vertragswertes als Pönale zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und anderer Ansprüche bleibt RACETEC unbenommen.
§ 8.3Im Fall eines Lieferverzugs ist RACETEC berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer den Lieferverzug verschuldet, so ist RACETEC berechtigt, auch von allen Verträgen über noch nicht gelieferte oder gelieferte Waren, die ohne die vom Lieferverzug betroffenen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, zurückzutreten.
§ 9 Abnahme
Nach erfolgter Lieferung, Installation bzw erfolgreicher Durchführung aller erforderlichen Tests des Vertragsgegenstands, sowie nach der schriftlichen Bereitmeldung zur Abnahme durch RACETEC und bei Vorliegen der vollständigen Dokumentation, führen wir einen Abnahmetest durch, sofern ein solcher vereinbart ist. Die betriebliche Nutzung oder die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor Durchführung der förmlichen Abnahme ersetzt diese in keinem Fall und stellt keine schlüssige Abnahmeerklärung dar. Nach erfolgreicher Absolvierung des Abnahmetests und dessen Bestätigung durch RACETEC in Form einer schriftlichen Abnahmeerklärung gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.
§ 10 Qualität und Dokumentation
§10.1Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln und den letzten Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch RACETEC. Der Auftragnehmer hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
§ 10.2Der Auftragnehmer ist gehalten, zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Das vom Auftragnehmer verpflichtend zu unterhaltende Qualitätsmanagementsystem hat den Anforderungen der ÖMORM EN ISO 9001 in der jeweils geltenden Fassung oder einem gleichartigen Qualitätsmanagementsystem zu entsprechen. Sofern dies von RACETEC verlangt wird, ist eine Erstmusterprüfung getrennt nach Werkstoff, Abmessungen, Funktionen und Zuverlässigkeit durchzuführen, um nachzuweisen, dass die geplanten und angewandten Fertigungs- und Prüfverfahren geeignet sind, auch unter serienmäßigen Bedingungen gleichbleibende Qualität zu erzielen. Der Auftragnehmer wird RACETEC auf Verlangen jederzeit Gelegenheit geben, sich in seinen Betriebsstätten über dessen Qualitätsmanagementsystem zu informieren, um sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Eventuelle zusätzliche Qualitätssicherungsanforderungen an den Auftragnehmer müssen unbedingt eingehalten werden. Unterlieferanten hat der Auftragnehmer im gleichen Umfang zu verpflichten oder mit eigenen Mitteln für die Einhaltung der entsprechenden Qualität zu sorgen.
§ 10.3Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von RACETEC verlangen, erklärt sich der Auftragnehmer auf Ersuchen von RACETEC bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 11 Rücktritt
§ 11.1RACETEC hat das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) in der Höhe von 10% der Vertragssumme exklusive Ust ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
§ 11.2Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist RACETEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftragnehmers entstanden sind und dieser auf Begehren von RACETEC weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftragnehmer seine Leistungen eingestellt hat;
c) wenn der Auftragnehmer gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt;
d) wenn der Auftragnehmer nachteilige Handlungen gegen RACETEC gesetzt hat, insb wenn er mit anderen Unternehmen gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
e) wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von RACETEC, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat.
RACETEC ist berechtigt, bei Vorliegen eines der oben genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.
§ 11.3RACETEC hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Auftragnehmer und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen, bei Gefahr in Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. RACETEC kann solche Beträge gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
§ 11.4Bei Dauerschuldverhältnissen kann RACETEC unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, der Auftragnehmer unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen.Ein Kündigungsverzicht seitens RACETEC bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch RACETEC, ansonsten gilt dieser als nicht wirksam vereinbart. Aus wichtigem Grund kann RACETEC einen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insb die unter § 11.2 genannten Gründe, oder wenn der Auftragnehmer stirbt oder im Falle einer juristischen Person liquidiert wird.
§ 12 Gewährleistung
§ 12.1Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Gefahrenübergang oder Abnahme frei von Fehlern bzw Mängeln sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den vertraglich bedungenen Anforderungen bzw Spezifikationen entsprechen. Mängel der Lieferung hat RACETEC, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel können bis 36 Monate ab Gefahrenübergang oder Abnahme der Gesamtlieferung geltend gemacht werden. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 UGB findet keine Anwendung). RACETEC ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Auftragnehmer auf dessen Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu beheben oder beheben zu lassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ausübung der Einzellieferverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
§ 12.2Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle den Lieferverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 13 Haftung / Schadenersatz
§ 13.1Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, gleichgültig aus welchem Grund, werden nicht akzeptiert.
§ 13.2Für den Fall, dass RACETEC wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, RACETEC von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen und uns alle Leistungen, die wir aus diesem Titel an Dritte erbringen musste, zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, RACETEC in einem etwaigen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Auftragnehmer, dass ein Fehler des von ihm gelieferten Produktes nicht vorliegt, so hat er den Beweis dafür anzutreten.
§ 14 Höhere Gewalt
Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben.
Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen.
Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden.
RACETEC ist berechtig, für die Dauer der Störung, die vom Liefervertrag umfassten Waren aus anderen Quellen zu beziehen und dementsprechend die vertraglich vereinbarte Liefermenge ohne einer Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer zu reduzieren.
Sollte die Auswirkung des Falles der Höheren Gewalt länger als 50 Tage andauern, ist RACETEC berechtig, den Vertrag vorzeitig zu beenden; aus dem Umstand dieser Vertragsbeendigung kommen dem Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche zu.
§ 15 Gerichtsstand / Rechtswahl
§ 15.1Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von RACETEC vereinbart.
§ 15.2Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
§ 16 Weitere Bestimmungen
§ 16.1Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
§ 16.2Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 16.3Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
§ 16.4 Subunternehmer
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmerweitergegeben werden.
Allgemeine Lieferbedingungen
RACETEC Motorsport GmbH
(Stand 1. März 2022)
§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit der RACETEC Motorsport GmbH, A-4502 St. Marien, Eisenstraße 7FN 464385 w (im Folgenden: RACETEC, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit RACETEC, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von RACETEC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Für Verbraucher gelten die zwingenden Regeln des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) soweit sie diesen Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluss / Kostenvoranschlag
§ 2.1 Angebot und Vertragsabschuss
Angebote von RACETEC sind freibleibend und drei Wochen gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der RACETEC Auftragsbestätigung oder mit der Leistungserbringung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.
Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen usw entsprechen nur Symbolfotos. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Vertretbare technische und konstruktive Änderungen behält sich RACETEC vor.
Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, RACETEC ist diesbezüglich zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten hat.
RACETEC ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, wenn und sobald der Auftraggeber alle ihm obliegenden, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages erforderlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
§ 2.2 Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird von RACETEC nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird RACETEC den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
§ 3 Umfang des Auftrages
§ 3.1Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
§ 3.2RACETEC ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch RACETEC selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
§ 3.3Für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Geräte wird keine Gewährleistung übernommen. Für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit haftet ausschließlich der Auftraggeber. RACETEC ist auch nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beigestellten Materialien, Bauteile udgl. zu prüfen. Der Einbau und die Verarbeitung der beigestellten Güter wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
§ 4.1Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages am jeweiligen Arbeitsplatz ein möglichst ungestörtes Arbeiten erlauben.
§ 4.2Der Auftraggeber wird RACETEC auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen auch auf anderen Fachgebieten umfassend informieren.
§ 4.3Der Auftraggeber sorgt dafür, dass RACETEC auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und Bauteile zeitgerecht vorgelegt werden und RACETEC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber ist für die vollständige Erfüllung der hierin genannten Verpflichtungen beweispflichtig.
§ 4.4Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden. RACETEC trifft diesbezüglich keine Warnpflicht.
§ 4.5Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Zeichnungen udgl.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstigen Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so muss uns der Auftraggeber vollständig schad- und klaglos halten. Der Auftraggeber hat alle Nachteile zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere auch die Kosten einer angemessen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 4.6 Der Auftraggeber hat RACETEC über die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens und / oder über die Anordnung einer Vollstreckungssperre binnen 3 Werktagen schriftlich zu informieren. In dieser Information hat der Auftraggeber hinreichend begründend darzulegen, ob, und wenn ja, weshalb die Aufrechterhaltung des mit RACETEC abgeschlossenen Vertrages für die Weiterführung des täglichen Betriebes des Auftraggebers zwingend erforderlich ist.
§ 4.7 Um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Vertragsware/Vertragsleistung zu gewährleisten, müssen die entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitungen in der jeweils gültigen Fassung und die erhaltenen Informationen strikt eingehalten werden.
§ 5 Geheimhaltung / Datenschutz / Einwilligungserklärung
§ 5.1Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von RACETEC zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu RACETEC bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von RACETEC Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen nur auf needtoknow-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
§ 5.2RACETEC ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.
§ 5.3Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit RACETEC oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von RACETEC aufrecht.
§ 5.4RACETEC ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, udgl.) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und zur Zusendung von Informationen sowie für Marketingaktivitäten zu verwenden. Die Zustimmung zu dieser Einwilligungserklärung kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die RACETEC-Kontaktdaten widerrufen und deren Löschung - soweit gesetzlich zulässig - verlangen.
§ 6 Entgelt
§ 6.1Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erhält RACETEC ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. RACETEC ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit unserer Rechnungslegung fällig.Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist RACETEC von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
§ 6.2Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Mehrkosten gemäß § 4.4 etc. sind gegen Rechnungslegung von RACETEC vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht im Auftrag enthalten sind.
§ 6.3Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch RACETEC, so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
§ 6.4Unterbleibt die (weitere) Ausführung des Werks, weil der vom Auftraggeber beigestellte Stoff untauglich ist oder sich als untauglich erweist (Unmöglichkeit), so liegt darin ein Umstand auf Seite des Auftraggebers, und wir behalten den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Zum Stoff zählen außer dem beigestellten Material auch jeder Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (zB beigestellter Plan, Reparaturgegenstand), einschließlich von Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Auftraggebers, auf die RACETEC aufbauen muss.
§ 6.5Vereinbart wird, dass bei der Optimierung oder Wartung von Rennmotoren und Fahrwerken lediglich der Versuch geschuldet wird, die Leistung oder Leistungsfähigkeit von Rennmotorrädern zu verbessern oder wieder herzustellen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt.
§ 6.6RACETEC steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann RACETEC bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.
6.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann RACETEC unbeschadet ihrer sonstigen Rechte entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den ganzen noch offenen Kaufpreis aus diesem und anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % pa über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank verrechnen, oder auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
§ 6.8 RACETEC ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15 % hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort ist der Sitz der RACETEC Motorsport GmbH in, A-4502 St. Marien, Eisenstraße 7.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowohl im Grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel EXW ab Sitz der RACETEC Motorsport GmbH, A 4502 St. Marien, Eisenstraße 7 der jeweils geltenden Incoterms.
Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der RACETEC Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (samt Zinsen und Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwirbt RACETEC Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Auftraggeber hat den - an seinem Standort - erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
§ 9 Abnahme / Teillieferung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von RACETEC zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern keine eigenständige Abnahme durchgeführt wird, gelten sämtliche Leistungen spätestens 14 Tage nach Erbringung oder Lieferung als abgenommen.
Sofern Reparatur-, Wartungs-, Tuning- oder Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
.wenn die Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Endkunden bestätigt wird;
.wenn die erbrachte Lieferung oder Leistung operativ bei Auftraggeber oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde;
.oder spätestens 14 Tage nach erfolgter Leistung.
Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
Sofern RACETEC Lieferungen und Leistungen teilbar sind, sind Teillieferungen und Teilabnahmen zulässig.
§10 Schutz des geistigen Eigentums
§ 10.1Die Urheberrechte an den von RACETEC, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke und unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsvorschrift verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung zu verkaufen, zu verändern, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung/Veränderung/Offenlegung des Werkes eine Haftung von RACETEC insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten.
§ 10.2Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen oder Gegenstände nicht zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 10.3Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt RACETEC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 11 Lieferverzug / Rücktritt / Annahmeverzug / ausgetauschte Bauteile
§ 11.1Die Lieferfristen und -termine werden von RACETEC nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe der Leistung an den Vertragspartner. Überschreitungen der Lieferfristen und -termine berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von wie auch immer gearteten Ansprüchen, sofern Lieferfristen und -termine nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
§ 11.2Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen zumindest 3-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
§ 11.3Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist RACETEC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von RACETEC weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, oder
c) über Antrag des Auftraggebers ein Restrukturierungsverfahren über diesen eingeleitet oder eine Vollstreckungssperre angeordnet worden ist und der Auftraggeber RACETEC nicht fristgerecht hierüber informiert hat oder hinreichend begründend dargelegt hat, warum die Aufrechterhaltung des Vertrages für die Weiterführung des täglichen Betriebes zwingend erforderlich ist (vgl § 4.6).
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von RACETEC sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von RACETEC erbrachte Vorbereitungshandlungen.
§ 11.4Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann RACETEC entweder Erfüllung verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die gelieferte Ware anderweitig verwerten. Die Ware kann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages exkl USt als vereinbart. RACETEC hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
§ 11.5 Die gemäß dem Auftrag im Zuge der Montage, Reparatur oder Servicetätigkeit angefallenen bzw. ausgetauschten Bauteile (insbesondere verschlissene Gehäuse, Lager, Kolben, Zahnräder, Dichtungen, Wellen, elektronische Bauteile udgl) werden von RACETEC nach Erbringung der vereinbarten Leistung verschrottet. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein und die bei der Reparatur oder Servicetätigkeit ausgetauschten Teile zurückhaben wollen, dann muss er dies RACETEC bei Auftragserteilung schriftlich bekannt geben.
§ 12 Gewährleistung / Garantie
§ 12.1Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 9 dieser Lieferbedingungen. Sollte der Auftraggeber bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
§ 12.2Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert, vollständig und schriftlich zu rügen. RACETEC ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Auflösung des Vertrages) selbst zu bestimmen. RACETEC haftet nicht für gebrauchs- und alterstypische Verschleißerscheinungen und Schäden. RACETEC und der Auftraggeber sind sich auch darüber einig, dass solche gebrauchs- und alterstypischen Verschleißerscheinungen und Schäden keine Sachmängel darstellen. RACETEC haftet ferner nicht für Schäden, die infolge unsachgemäßer Benützung oder Behandlung, wie beispielsweise falscher Typenwahl oder Montage, Überbeanspruchung, Verschmutzung, Rost, Zerlegung oder Einbaus fremder Teile, entstehen. Geringfügige Verschmutzungen und Beschädigungen des Vertragsgegenstandes durch Lieferung und Montage stellen keinen gewährleistungsfähigen Mangel dar, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt ist.
§ 12.3Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt.
§ 12.4Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Das Regressrecht des § 933b ABGB findet keine Anwendung.
§ 12.5Sofern RACETEC Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt und/oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.
§ 12.6Die Übernahme von Garantien durch RACETEC muss ausdrücklich vereinbart werden, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Angaben in Prospekten, Programmen, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Angeboten und sonstigen allgemeinen (technischen) Informationen von RACETEC handelt es sich nicht um eine Garantie oder die Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
§ 13 Haftung / Schadenersatz / Haftungsausschluss und beschränkung / Beweislast
§ 13.1Der Auftraggeber hat sich den Vertragsgegenstand oder die vertraglich vereinbarte Leistung selbst ausgesucht und sich über Art und Beschaffenheit bzw. betreffend der Einsatzmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung uneingeschränkt Kenntnis verschafft.
§ 13.2Mit der Ausnahme von Personenschäden, ist die Haftung der Vertragsparteien für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Eine Haftung für indirekte Schäden, reine Vermögensschäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) - wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Produktionsausfällen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 13.3Die Haftung von RACETEC für Sachschäden ist für jeden denkbaren Fall der Haftung unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, mit dem Auftragswert gedeckelt.
§ 13.4Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Danach sind diese verjährt.
§13.5Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 13.6Wird eine Ware oder Leistung von RACETEC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich die Haftung von uns nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. RACETEC ist von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
§ 13.7 Den Auftraggeber trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Dies gilt auch für das Vorliegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von RACETEC.
§ 14 Höhere Gewalt
Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung, Pandemie/Epidemie oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben.
Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen.
Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden.
§ 15 Gerichtsstand / Rechtswahl
§ 15.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von RACETEC vereinbart.
§ 15.2 Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
§ 16 Elektronische Rechnungslegung
RACETEC ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.
§ 17 Weitere Bestimmungen
§ 17.1 Salvatorische Klausel / Geltungserhaltende Reduktion
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen (teil-)nichtig bzw. (teil-)unwirksam sein, so führt dies nicht zu ihrem gänzlichen Wegfall. Die betroffene Bestimmung ist vielmehr geltungserhaltend zu reduzieren und bleibt jedenfalls insoweit aufrecht und wirksam als sie nicht zu beanstanden ist.
§ 17.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 17.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
§ 17.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013
Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.